Anwohner contra Ladesäule / Er fürchtete um die Parkplätze vor seinem Haus (FOTO)

Anwohner contra Ladesäule / Er fürchtete um die Parkplätze vor seinem Haus (FOTO)
 

Ein Grundstücksbesitzer kann es der zuständigen Gemeinde nicht
verbieten, öffentliche Parkplätze vor seinem Haus mit E-Ladesäulen
auszustatten. Für eine solche Maßnahme ist nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS keine Baugenehmigung nötig.
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Aktenzeichen 8 CE 18.1071)

Der Fall: Es passte einem Anwohner ganz und gar nicht, als er
feststellte, dass unmittelbar vor seinem Grundstück zwei Ladesäulen
für Elektrofahrzeuge (mit jeweils zwei Anschlüssen) aufgestellt
werden sollten. Damit gingen für die Nutzer anderer Fahrzeugarten
vier Parkplätze verloren, denn diese speziellen Stellflächen müssen
stets für Elektroautos freigehalten werden. Es handle sich außerdem
um eine Art „Tankstelle“, die einer besonderen baurechtlichen
Genehmigung bedürfe, führte der Kläger aus. Er versuchte, mit einem
Eilantrag den bereits laufenden Bau zu stoppen.

Das Urteil: Ladestationen hätten nichts mit herkömmlichen
Tankstellen zu tun, befanden die Richter des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofes. Sie glichen in Form und Ausprägung eher
Parkscheinautomaten. Eine Kommune dürfe sie grundsätzlich ohne
Baugenehmigung aufstellen. Die Juristen wiesen darauf hin, dass es im
Sinne aller zum ungehinderten Verkehrsfluss mit Elektromobilen nötig
sei, eine ausreichende Zahl von Lademöglichkeiten zu bieten.

Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
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