Betriebsrentenstärkungsgesetz: Zuschuss des Arbeitgebers zur betrieblichen Rente wird verbindlich

Viele Unternehmen unterstützen ihre Mitarbeiter
bereits beim Sparen fürs Alter. Das lohnt sich in der Regel für
Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber. Ab 2018 wird die betriebliche
Altersversorgung (bAV) noch interessanter. Denn der Staat hat die
Rahmenbedingungen durch ein neues Gesetz verbessert. Unter anderem
können Arbeitnehmer künftig von höheren Steuervorteilen profitieren.
Außerdem wird der bisher freiwillige Zuschuss des Arbeitgebers zur
betrieblichen Rente schrittweise verbindlich, soweit dieser Beiträge
für die Sozialversicherung spart. Daher sollte sich jeder
Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern eine bAV anbietet oder dies
plant, schon jetzt gut vorbereiten.

Steuerlicher Förderrahmen ausgeweitet

Bisher können Arbeitnehmer bis zu 4 Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze, was im Jahr 2017 monatlich 254 Euro
entspricht, in eine betriebliche Rente investieren, ohne dass Steuern
und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Ab dem 1. Januar 2018
können sie bis zu 8 Prozent steuerfrei einzahlen; allerdings sind
weiterhin nur 4 Prozent sozialabgabenfrei. „Weisen Sie Ihre
Mitarbeiter darauf hin, dass es sich rechnen könnte, die eigenen
Beiträge für die betriebliche Rente anzuheben“, empfiehlt bAV-Experte
Thomas Vietze vom Continentale Versicherungsverbund. „Machen Sie
ihnen das Angebot, dies für sie zu prüfen. Damit zeigen Sie sich als
sozial verantwortungsvoller Arbeitgeber.“

Je nach bAV-Modell: Zuschuss des Arbeitgebers künftig
verpflichtend

Beteiligt sich der Arbeitgeber außerdem am Aufbau der
betrieblichen Rente, stärkt er die Zufriedenheit der Mitarbeiter
sowie ihre Bindung ans Unternehmen zusätzlich. Darüber hinaus senkt
er seine Lohnnebenkosten. Die eingesparten Lohnnebenkosten kann er
ebenfalls für die bAV seiner Mitarbeiter einsetzen.

Dieser bisher freiwillige Zuschuss des Arbeitsgebers zur
Betriebsrente wird durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 2018
schrittweise Pflicht – je nach bAV-Modell. So gilt für neue Verträge
ab 1. Januar 2019: Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung
des Mitarbeiters in eine Betriebsrente Sozialversicherungsabgaben,
muss er einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des Sparbeitrages
leisten. Für bestehende und bis Ende 2018 vereinbarte
Entgeltumwandlungen wird diese Regelung ab 2022 wirksam. Sprich: Wer
plant, diese Form der bAV seinen Mitarbeitern noch 2017 oder 2018 zu
ermöglichen, sollte die Auswirkungen im Hinterkopf behalten. Wird als
Durchführungsweg das neu eingeführte Sozialpartnermodell gewählt, ist
der Zuschuss von 15 Prozent bereits ab 2018 ein Muss.

Angesichts der zahlreichen Neuregelungen sollten sich Arbeitgeber
unbedingt von versierten Versicherungsvermittlern beraten lassen, wie
Thomas Vietze betont: „Gerade in der bAV ist es sehr wichtig, einen
professionellen Anbieter und Berater an seiner Seite zu wissen. Er
hilft Ihnen, sich auf die Neuerungen einzustellen und sich vor
möglichen Stolpersteinen zu schützen.“

Jahrzehntelange bAV-Kompetenz

Ein starker Partner mit langjährig erfahrenen bAV-Spezialisten ist
die Continentale Lebensversicherung. Seit 125 Jahren steht sie für
Verlässlichkeit und Solidität; ihre Kunden können auf hervorragende
bAV-Produkte mit festen Garantien bauen. Zudem bietet sie einen
ausgezeichneten Service. Für spezielle Fragen verfügt die
Gesellschaft über ein Netzwerk von Experten und Fachanwälten. So
gewährleistet die Continentale schnelle Hilfe, Unterstützung vor Ort
– und eine hohe bAV-Kompetenz.

Weitere Informationen zu den bAV-Tarifen der Continentale finden
Sie im Internet unter
www.continentale.de/betriebliche-altersversorgung. Eine
unverbindliche persönliche Beratung mit einem Ansprechpartner vor Ort
können Sie per E-Mail an bav-vu@continentale.de oder telefonisch
unter 089 5153-400 vereinbaren.

Pressekontakt:
Bernd Goletz
Continentale Versicherungsverbund auf Gegenseitigkeit
Leiter Unternehmenskommunikation
Tel.: 0231/919-2255
presse@continentale.de
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