Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom
19.Januar 2016 – XI ZR 388/14 – eine formularmäßige Klausel über die
Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei der
Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung als unwirksam angesehen.
Im konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen die
Sparkasse Aurich-Norden geklagt. Nach der beanstandeten Klausel
sollten zukünftige Sondertilgungsrechte im Rahmen vorzeitiger
Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen
nicht berücksichtigt werden. Der in letzter Instanz zuständige
Bankensenat des Bundesgerichtshofes entschied, dass die
streitgegenständliche Klausel unwirksam sei und sprach den geltend
gemachten Unterlassungsanspruch zu.
„Das Urteil des BGH bietet allen Verbrauchern, deren finanzierende
Bank eine identische bzw. ähnliche Klausel verwendet hat und die bei
vorzeitiger Kündigung eines Darlehensvertrages Vorfälligkeitszinsen
zu zahlen hatten, einen neuen Ansatzpunkt zur Rückforderung zumindest
eines Teils der Vorfälligkeitsentschädigung“ teilt der Hamburger
Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte mit. „Gerade
Verbrauchern, die ihre Vertragserklärung zum Abschluss eines
Darlehensvertrages nicht widerrufen und die Frist zum Widerruf bis
zum 21. Juni 2016 versäumt hatten, eröffnet diese Entscheidung
rechtlich eine neue Chance“, so Hahn weiter. „Nach den uns
vorliegenden Informationen hat zum Beispiel auch die ING-DiBa AG die
vom Bundesgerichtshof als unwirksam gewertete Klausel in zahlreichen
Darlehensverträgen verwandt“, teilt Hahn mit.
Hahn Rechtsanwälte bietet allen Verbrauchern, die wegen
vorzeitiger Kündigung eines Darlehens Vorfälligkeitszinsen an die
Bank gezahlt haben, kostenfrei eine Überprüfung der entsprechenden
Klausel ihres Darlehensvertrages auf eine mögliche Unwirksamkeit
an.Weiterführende Informationen sind der Homepage von HAHN
Rechtsanwälte zu entnehmen.
Zum Kanzleiprofil:
HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wurde in JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
„häufig empfohlene Kanzlei“ bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, RA Peter Hahn, ist
seit 20 Jahren, seine Partnerin, RAin Dr. Petra Brockmann, seit mehr
als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig.
Hahn und Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.
HAHN Rechtsanwälte vertritt Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind
zurzeit siebzehn Anwälte tätig, davon sind sieben Fachanwälte für
Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen,
Hamburg und Stuttgart.
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