
Essen – Die Bundesregierung, beziehungsweise das Bundeskabinett, hat am 6.August 2025 beschlossen, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten auf zehn Jahre zu verlängern. Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erklärt, dass die Gesetzesänderung dazu dienen soll, Fälle groß angelegter Steuerhinterziehung wie bei Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften konsequent verfolgen zu können und einen wirksamen Steuervollzug zu gewährleisten.
Hintergrund: Buchungsbelege sind sehr wichtig, um Sachverhalte in Verfahren rund um Steuerhinterziehung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit aufzuklären. „Der Aufbewahrungspflicht kommt somit eine wichtige Dokumentations- und Beweissicherungsfunktion zu. Vor allem können wichtige Anhaltspunkte für missbräuchliche Steuergestaltungen beziehungsweise Steuervermeidung gewonnen werden“, erläutert Steuerberater Roland Franz.
Hierzu führt das Bundesministerium der Finanzen u. a. weiter aus:
– Vor dem oben genannten Hintergrund soll die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten auf zehn Jahre verlängert werden. Denn insbesondere die dort geführten Belege können als Kontrollmaterial zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung verwendet werden.
– Da Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute ihre Buchungsbelege sehr häufig in digitaler Form aufbewahren, ist von einem sehr viel geringeren Erfüllungsaufwand auszugehen.
– Für die übrigen Steuerpflichtigen soll für Buchungsbelege weiterhin die achtjährige Aufbewahrungsfrist gelten.
Hinweis:
Die Gesetzesänderung ist im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (Artikel 17 und 18) enthalten.
Quelle: BMF Online, Meldung des Bundesfinanzministeriums
– Steuerhinterziehung und Steuerbetrug effektiver aufdecken: Kabinett verlängert Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten.
Fundstelle(n): NWB Verlag IAAAJ-97087
Steuerberater Roland Franz weist noch einmal darauf hin, dass die geplante Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege nur für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute gilt.