In einem von der Kanzlei GRP Rainer erstrittenem 
Urteil wies das Landgericht Dortmund die Klage des 
Insolvenzverwalters der Schiffsfondsgesellschaft DS-Fonds Nr. 102 MT 
Stena Venture GmbH & Co. Tankschiff KG auf Rückzahlung von 
Ausschüttungen ab (Az.: 10 O 109/13).
   GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, 
Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das
Landgericht Dortmund stellte klar, dass eine Fondsgesellschaft 
gewinnunabhängige Ausschüttungen nur dann zurückfordern kann, wenn 
dies im Gesellschaftsvertrag transparent geregelt ist. Dies sei in 
dem vorliegenden Fall nicht gegeben.
   Im konkreten Fall beschloss die Gesellschafterversammlung aufgrund
wirtschaftlicher Probleme eine Kapitalerhöhung, die es den Anlegern 
ermöglichte, freiwillig weiteres Geld „nachzuschießen“. Der Mandant 
von GRP Rainer beteiligte sich nicht an der Kapitalerhöhung und wurde
später – nach erfolgreicher Sanierung – von der Fondsgesellschaft zur
Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 20 Prozent seines 
Kommanditkapitals aufgefordert. Nach Ansicht der klagenden 
Fondsgesellschaft ergebe sich dieser Anspruch aus dem 
Gesellschaftsvertrag.
   Aus Sicht der Kapitalverwaltungsgesellschaft sei im 
Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt, dass Ausschüttungen 
lediglich als zinslose und rückforderbare Darlehen gewährt würden.
   Das LG Dortmund widersprach dieser Auffassung und wies die Klage 
ab. In seiner Urteilsbegründung verwies das LG Dortmund darauf, dass 
eine Haftung im Innenverhältnis gemäß der Rechtsprechung des BGH 
(Az.: II ZR 7311, TZ 9 ff.) nur besteht, wenn sich dies aus dem 
Gesellschaftsvertrag eindeutig und verständlich ergebe.
   Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da die verwendeten 
Begriffe „Ausschüttung“ und „Entnahme“ suggerierten, dass es eben 
keinen Rückforderungsanspruch gebe. Unklar sei zudem, wann die 
Liquiditätslage die Rückzahlung der Ausschüttungen erfordere.
   Ferner ergebe sich auch kein Anspruch auf Rückzahlung von 
Ausschüttungen aus einer angeblich treuwidrig verweigerten Zustimmung
zu einem Sanierungskonzept des Schiffsfonds, so das Gericht. Das 
Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
   Anleger, die sich ebenfalls mit der Rückforderung von 
Ausschüttungen konfrontiert sehen, können sich zur Abwehr der 
Forderungen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten 
Rechtsanwalt wenden.
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Über GRP Rainer
   GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine 
überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den 
Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, 
München, Stuttgart berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht 
und Gesellschaftsrecht.
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