Neue Bilder auf der Homepage des ABER KLAR! e.V. Lohnsteuerhilfevereins unter http://www.ihre-lohnsteuerhilfe-in-muenchen.de/

Die richtigen Illustrationen entscheiden über Erfolg oder Misserfolg einer Homepage, deshalb hat der Lohnsteuerhilfeverein ABER KLAR e.V. seine Internetpräsenz aufgefrischt: http://www.ihre-lohnsteuerhilfe-in-muenchen.de. Der Beratungsstellenleiter des Lohnsteuerhilfevereins Marcus Streit stellte diese heute in der Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins ABER KLAR! e.V. in München vor und erläuterte die Hintergründe für die Maßnahme.

Geld zurück mit der Entfernungspauschale

Ständiges Pendeln belastet nicht nur die Nerven der Berufstätigen, auch die Geldbörse wird bei den aktuellen Benzinkosten nicht geschont. Wenigstens kann jeder Arbeitnehmer in der Steuererklärung für Fahrten zur Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Welche Strecken berücksichtigt werden und wie die Pauschale bemessen wird, erklärt die Steuerberaterin Monika Nadler aus Braunschweig.

Finanzamt hält bei Schenkung die Hand auf

Viele Eltern planen noch während ihrer Lebzeiten, Eigentum an die Kinder zu verschenken. Dann fällt die Steuerpflicht an. Schließlich erhält die beschenkte Person durch die Schenkung Vermögenswert. Wird der gesetzlich festgesetzte Freibetrag überschritten, erhebt das Finanzamt die sogenannte Schenkungsteuer. Über das Thema Schenkung informiert der erfahrene Steuerberater Gerhard Heim aus Augsburg.

Wechsel der Steuerschuldnerschaft beim Bezug von Leistungen aus dem Ausland

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Unternehmer und Privatpersonen die eine umsatzsteuerpflichtige Leistung aus dem Ausland beziehen, für die entfallene Umsatzsteuer aufkommen müssen. um rechtlichen Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Sie daher stets auf den notwendigen Ausgleich der Umsatzsteuer achten. Steuerberaterin Monika Nadler aus Braunschweig informiert, was Sie als Leistungsempfänger zu beachten haben.

Kosten für Erststudien sind keine Werbungskosten

Kosten, die durch ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung entstehen, können in der Einkommensteuer nicht als Werbungskosten oder Betriebskosten geltend gemacht werden.

Der Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig aus Mannheim informiert über die Möglichkeiten der Geltendmachung der durch ein Erststudium oder eine Berufsausbildung entstandenen Kosten.