Landgericht Berlin bestätigt Fehler in Kreditverträgen der Volkswagen Bank – Bank muss Touran nach Widerruf zurücknehmen sowie Kauf- und Darlehensvertrag rückabwickeln

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 05.12.2017
(Az. 4 O 150/16) entscheiden, dass die Volkswagen Bank in ihren
Autokreditverträgen unzureichend und fehlerhaft über Pflichtangaben
belehrt, die das Gesetz zum Schutz der Verbraucher zwingend
vorschreibt. Das hat zur Folge, dass Verbraucher ihren
Autokreditvertrag nicht nur 14 Tage lang, sondern zeitlich
unbeschränkt widerrufen können. Der Prozess hatte schon vor
Urteilsverkündung bundesweit für Schlagzeilen gesorgt, weil es der
erste war, in dem sich ein Sieg „David gegen Goliath“ abzeichnete,
denn das Gericht äußerte in gleich zwei Verhandlungstagen massive
Bedenken gegen die Verträge der Volkswagen Bank.

Hierauf versuchte die Volkswagen Bank dieses „Kreditgate“-Urteil
mit allen Mitteln zu verhindern. Sie bot dem Kläger sogar an, ihm den
finanzierten Touran zu schenken und auch noch alle bisher gezahlten
Kreditraten zu erstatten. Hierfür verlangte die Volkswagen Bank
allerdings, dass der Kläger die Klage zurücknimmt und eine
Stillschweigensverpflichtung unterschreibt. Dieses Angebot hat der
Kläger zurückgewiesen. „Unser Mandant ist weder käuflich noch lässt
er sich den Mund verbieten“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Christof
Lehnen von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig aus Trier, die das
Berliner Muster-Urteil erstritten hat.

Und dieses Urteil ist eindeutig: Die Volkswagen Bank belehrt
Verbraucher nicht ordnungsgemäß. Deshalb können die Autokredite auch
nach Jahren widerrufen werden. Der Darlehensnehmer muss das Darlehen
nicht mehr zurückzahlen, sondern bekommt gegen Rückgabe des Fahrzeugs
seine Anzahlung und nahezu seine gesamten bisher gezahlten
Kreditraten zurück. Allerdings ist das Gericht der Ansicht, dass der
Kläger für die bisher gefahrenen Kilometer Wertersatz schuldet in
Höhe von ca. 9 Cent/km.

„In diesem letzten Punkt halten wir das Urteil für falsch“,
kommentiert Dr. Christof Lehnen. „Denn das Gesetz sieht Wertersatz
nur vor, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde und daran
fehlt es hier gerade. Daher werden wir diesen Punkt in der Berufung
klären lassen.“

Mit dem Berliner Urteil liegt nun das bundesweit zweite Urteil
vor, das der Volkswagen Bank eine fehlerhafte Verbraucherbelehrung
attestiert. Erst am 20.11.2017 hatte das Landgericht Arnsberg (Az.
I-2 O 45/17) ebenso entschieden. Betroffen sind insgesamt mehrere
100.000 Kreditverträge.

„Nach Prüfung von über 1.800 Darlehensverträgen der Volkswagen
Bank und deren Zweigniederlassungen (Audi-Bank, Seat-Bank und
Skoda-Bank) kommen wir zu dem Ergebnis, dass nicht ein einziger
Vertrag ordnungsgemäß ist. Daher bietet das zeitlich unbeschränkte
Widerrufsrecht Verbrauchern eine interessante Möglichkeit, sich von
ihrem unliebsamen Kredit oder von dem unliebsamen Fahrzeug zu
trennen. Etwa weil die Kreditraten nicht mehr bedient werden können
oder weil das Fahrzeug massiv an Wert verloren hat, zum Beispiel weil
es vom Dieselskandal betroffen ist oder weil vielerorts Fahrverbote
drohen.“, erklärt Dr. Christof Lehnen weiter. „Dabei ist zu beachten,
dass das Widerrufsrecht selbst dann noch ausgeübt werden kann, wenn
der Darlehensvertrag bereits vollständig getilgt ist.“

Das Problem fehlerhafter Belehrungen trifft indes nicht nur die
Volkswagen Bank. Die Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig vertritt bundesweit
auch hunderte Verbraucher gegen nahezu alle anderen namhaften
Autobanken. Auch diese haben vielfach falsche oder unzureichende
Widerrufsbelehrungen verwendet.

Die Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte PartG mbB aus Trier
ist die führende Kanzlei im Widerruf von Autokreditverträgen.

Pressekontakt:
Pressesprecher: Dr. Christof Lehnen
Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB
Max-Plank-Straße 22
D – 54296 Trier
Tel.: (+49) 0651 – 200 66 77 0
Fax: (+49) 0651 – 200 66 77 1
E-Mail: post@lehnen-sinnig.de
Web: www.lehnen-sinnig.de

Original-Content von: Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell