Landgericht Tübingen untersagt Negativzinsen bei unterschiedlichen Einlagengeschäften

In seinem Urteil vom 26.01.2018 – 4 O 187/17 – hat
das Landgericht Tübingen in einem Fall, in welchem die Volksbank
Reutlingen für Termineinlagen und Tagesgelder negative Zinsen erhoben
hatte, den verwendeten Preisaushang als unwirksam angesehen. Zur
Begründung führt das Landgericht Tübingen wörtlich aus:

„Mit einem Übergang von positiven/neutralen Zinsen zu
Negativzinsen bei schon abgeschlossenen Verträgen über Sichteinlagen
rechnet der Verbraucher nicht und muss damit auch nicht rechnen.
Vielmehr hat der Verbraucher den Vertrag in der Vorstellung
abgeschlossen, entweder eine geringe oder im schlechtesten Fall gar
keine Verzinsung seiner Einlage zu erhalten. Hingegen ist die
Heranziehung zu Negativzinsen im Sichteinlagengeschäft atypisch, weil
sie der Pflichteinlage bei unregelmäßigen Verwahrungsverträgen
widerspricht.“

„Nachdem zahlreiche Banken – motiviert durch die Geldpolitik der
Notenbanken – aktuell versuchen, negative Zinsen dort einzuführen, wo
sie ihnen nützen, ist es zu begrüßen, dass das Landgericht Tübingen
entschieden hat, dass der Übergang von einer positiven bzw. einer
Nullverzinsung hin zu einem Negativzins bei Altverträgen über
Sichteinlagen eine Änderung des Vertragscharakters hin zu einer
Umkehr der Zahlungspflichten bewirkt“, sagt der Hamburger Fachanwalt
Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte.

„Betroffene Bankkunden sollten eine erfahrene Rechtsanwaltskanzlei
im Bank- und Kapitalmarktrecht zurate ziehen und mögliche Ansprüche
auf Rückforderung von geleisteten Negativzinsen prüfen lassen“, rät
Anwalt Hahn. „Das gelte auch für Unternehmen und institutionelle
Anleger. Auch hier kann und darf durch eine (nachträgliche) Klausel
kein vollständiger Vertragstypenwechsel erfolgen“, so Hahn
abschließend. HAHN Rechtsanwälte vertritt betroffene Bankkunden bei
der Rückforderung von Negativzinsen. Ansprechpartnerin ist
Rechtsanwältin Rita Köpke.

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