PHAGRO und AEP schließen gerichtlichen Vergleich

PHAGRO und AEP haben in der mündlichen Verhandlung
vor dem Landgericht Berlin am 29. Mai 2015 einen Vergleich über die
von der AEP gegen den PHAGRO erwirkte einstweilige Verfügung
geschlossen.

Auf Antrag des Pharmagroßhändlers AEP hatte das Landgericht Berlin
mit Beschluss vom 07. April 2015 dem PHAGRO sowie seinem Vorsitzenden
Dr. Thomas Trümper untersagt, zu behaupten, dass Apotheker, welche
die Angebote der AEP zum Einkauf von Arzneimitteln zu deren
Konditionen annehmen würden, sich unter dem neuen
Anti-Korruptionsgesetz strafbar gemacht haben oder sich strafbar
machen. Trümper hatte dies nach Ansicht der AEP in einem am 30. März
2015 erschienenen Interview mit der Apotheker Zeitung und daz.online,
in dem es u. a. auch um die sog. „Skonti-Klage“ der
Wettbewerbszentrale ging, zum Ausdruck gebracht.

Die AEP hatte daraufhin in einem Newsletter zu diesem Beschluss
des Landgerichts behauptet, dass es für Apotheker aktuell und
zukünftig keinerlei rechtliche Bedenken gebe, bei der AEP zu
bestellen und dass alle Apotheken jederzeit sicher und ohne
rechtliche Bedenken bei AEP einkaufen könnten, und zwar auch in
Zukunft, wenn das Antikorruptionsgesetz in Kraft getreten sei.

In der mündlichen Verhandlung machte das Gericht deutlich, dass
das konkrete Geschäftsmodell der AEP sowie dessen (Un-)Zulässigkeit
nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Dementsprechend, so stellt der
PHAGRO klar, hat das Gericht auch keine Entscheidung über die
Vereinbarkeit der aktuell von der AEP gewährten Konditionen mit dem
derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Antikorruptionsgesetz
getroffen. Es ging bei der Verfügung allein darum, dass das
Antikorruptionsgesetz auch nach Inkrafttreten nicht zu einer
rückwirkenden Strafbarkeit von Apothekern führen würde.

Die Parteien schlossen daraufhin einen Vergleich, mit dem PHAGRO
und Dr. Trümper erklären, in Zukunft nicht zu behaupten, dass es
unter dem Anti-Korruptionsgesetz eine rückwirkende Strafbarkeit von
AEP-Kunden geben könnte.

Ausdrücklich vorbehalten bleibt es dem PHAGRO, sich im
Zusammenhang mit dem Antikorruptionsgesetz zu einer zukünftigen
etwaigen Strafbarkeit von Apothekern zu äußern, sofern dies ohne
Bezugnahme auf die AEP geschieht. Damit bleibt dem PHAGRO die
Erfüllung seiner Kernaufgaben als Interessensvertretung des
vollversorgenden pharmazeutischen Großhandels weiterhin
uneingeschränkt möglich.

„Es ist offenkundig, dass eine deutliche Meinung zu Gesamtrabatten
im Kontext des Verfahrens zur zukünftigen Regelung des
Anti-Korruptionsgesetzes grundlegende politische und wirtschaftliche
Belange betrifft. Insofern sind wir zufrieden mit dieser
Klarstellung“, so Dr. Trümper im Anschluss an das Verfahren.

Pressekontakt:
Bernadette Sickendiek (Geschäftsführerin)
Bundesverband PHAGRO e. V.
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