PROKON hat am 22. Januar 2014 Insolvenzantrag
gestellt. Das teilte das Unternehmen am Abend auf seiner Homepage
mit.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn,
Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart
www.grprainer.com führen aus: Was sich seit dem 10. Januar angedeutet
hat, ist nun eingetroffen. PROKON hat am 22. Januar Insolvenzantrag
beim Amtsgericht Itzehoe gestellt. Das teilte das Unternehmen am
Abend auf seiner Homepage mit. Wörtlich heißt es dort: „Trotz des
großen Zuspruchs der Genussrechteinhaber, müssen wir Ihnen mitteilen,
dass die PROKON Regenerative Energien GmbH heute einen Antrag auf
Insolvenz beim Amtsgericht Itzehoe gestellt hat.“ Dieser müsse nun
noch geprüft werden. Zusammen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter
wolle PROKON den Fortbestand des Unternehmens sichern.
Den rund 75.000 Anlegern, die die Genussrechte gezeichnet haben,
droht allerdings der Totalverlust ihres Geldes. Sollte das
Insolvenzverfahren eröffnet werden, werden ihre Forderungen
nachrangig behandelt. Daher sollten sie sich an einen im Bank- und
Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre rechtliche
Situation prüfen und auch die notwendigen Schritte einleiten kann.
Möglicherweise können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht
werden. Dies könnte auch erfolgversprechender sein als auf das
Insolvenzverfahren zu hoffen. Ansprüche auf Schadensersatz können
unter Umständen durch eine fehlerhafte Anlageberatung begründet sein.
Die Zeichner der Genussrechte hätten auf die Risiken, die im
Zusammenhang mit ihrer Investition stehen, ausführlich aufgeklärt
werden müssen. Denn Genussrechte sind eine hoch spekulative
Anlageform, bei der den Anlegern auch der Totalverlust des Geldes
droht. Ob dies geschehen ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Außerdem kommt auch Prospekthaftung in Betracht, falls die Angaben im
Verkaufsprospekt fehlerhaft waren. Bereits im September 2012 hatte
das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht einer Klage gegen
PROKON wegen unlauterer Werbung stattgegeben. Die Aussagen zur
Sicherheit der Genussrechte seien irreführend gewesen, heißt es in
dem Urteil (Az: 6 U 14/11).
Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssen die
Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht eingereicht
werden.
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Über GRP Rainer
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und Gesellschaftsrecht.
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