Die meisten Handwerksbetriebe haben eine Website, doch die wenigsten sind mit ihr zufrieden. Vor allem innovative Betriebe, die auf Kreativität und Qualität setzen, suchen bisher vergeblich nach einer passenden Weblösung.
Urteil Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2013 – 6 AZR 805/11 –
Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Ausgangslage:
Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wirksam kündigen, muss er dies schriftlich tun. Dies kann er z.B. mit folgender Erklärung: "Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.10.2013, hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt." Immer wieder kommt es aber zu Schwierigkeiten bei der