Onlineberichterstattung rechtfertigt dauerhafte Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke nicht

Das Urheberrecht schützt vor der unbefugten Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke. Die Rechte an den Werken stehen ausschließlich den Urhebern selbst und jenen zu, denen sie die Verwertung gestatten.

Regelmäßig kommt es zu Verstößen, wenn Unberechtigte versuchen, von der Bekanntheit oder anderen Vorzügen fremder urheberrechtlich geschützter Werke zu profitieren.

Goldmine Public Domain: Die Schnellstraße zum Herzen des Kunden

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Geld verdienen mit geistigem Eigentum, das man selber gar nicht geschaffen und sich umsonst geangelt hat: Was zunächst suspekt klingt, ist in Wirklichkeit ein durchaus legales, einträgliches Geschäftsmodell. In seinem Ratgeber „Goldmine Public Domain” stellt Autor Jens Schmidt diese Methode des Geldverdienens ausgiebig vor.

Keine Verletzung der Rechte an Bildnissen durch Bildarchiv bei Weitergabe

Grundsätzlich dürfen Bildnisse nur mit Zustimmung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, eine Ausnahme diesbezüglich ergibt sich bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte.

Problematisch ist dies jedoch in Fällen der Weitergabe von Bildnissen durch Bildarchive.
Bei eben jener Weitergabe meist an Presseunternehmen ist nicht in jedem Fall ersichtlich, ob die Bildnisse auch tatsächlich veröffentlicht werden oder nicht.

Public Domain ist Aladins Wunderlampe des Internetzeitalters.

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Das eBook „Public Domain“ ermöglicht Ihnen den Zugang zu einer unerschöpflichen Geldquelle, von der bislang nur wenige Eingeweihte profitiert haben. Das Buch ist von einem echten Insider geschrieben worden. Die wertvollen Tipps und Kniffe, die hier verraten werden, werden Sie nirgendwo anders finden.