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Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen urheberechtlich geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein stellt unter bestimmten Voraussetzungen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG und somit keine Urheberrechtsverletzung dar. Dies entschied der Europäische Gerichtshof in Luxembourg auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) hin. Voraussetzung i

Neues vom Geburtstagszug: OLG Schleswig verneint Urheberrechtsschutz

In seiner Entscheidung vom 13. November 2013 (Az. I ZR 143/12) verabschiedete sich der BGH von einer jahrzehntelang gefestigten Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst. Demnach seien bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Schöpfungshöhe des Werkes zu stellen, als bei Werken der zweckfreien Kunst. Bei Werken der angewandten Kunst handelt es sich um Solche, welche einem Gebrauchszweck dienen, z. B. M&ou

Schutz vor Abmahnungen im Internet

Durch eine legale Auslandsadresse über eine Agentur kann man sich wirkungsvoll vor der Abmahnflut in Deutschland schützen. Auch die Privatsphäre ist so zusätzlich geschützt.

Gilt der Erschöpfungsgrundsatz auch für Software-Produktschlüssel?

Entscheidung des Landgerichts Berlin
Im Immaterialgüterrecht gilt der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz. Dieser besagt, dass der Inhaber eines Schutzrechts (z.B. Patent, Marke oder Urheberrecht) sich auf dieses Schutzrecht für das konkrete Produkt (z.B. eine Software) nicht mehr berufen kann, sobald das Produkt mit der Zustimmung des Herstellers erstmalig in den Verkehr gebracht worden ist. Dies bedeutet, dass der Urheber eines Werks (z.B. einer CD) nicht mehr bestimmen kann, welch

Experteninterview zur Tagung „Open Access, Open Educational Resources und Creative Commons” am 27. Juni 2014

Open Access (OA), Open Educational Resources (OER) und Creative Commons (CC) bieten Verlagen, Bildungseinrichtungen und (Medien-)Unternehmen neue Möglichkeiten, sie werfen aber auch Fragen auf: Für wen sind OA, OER und CC relevant und welche Auswirkungen sind zu erwarten? Wer liefert den Content? Kann das Urheberrecht gewahrt werden? Und wo liegen beim Umgang mit OA, OER und CC die größten rechtlichen Herausforderungen?

Auf diese und weitere Fragen geht Dr. Kerstin Bä