Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen urheberechtlich geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein stellt unter bestimmten Voraussetzungen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG und somit keine Urheberrechtsverletzung dar. Dies entschied der Europäische Gerichtshof in Luxembourg auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) hin. Voraussetzung i
In seiner Entscheidung vom 13. November 2013 (Az. I ZR 143/12) verabschiedete sich der BGH von einer jahrzehntelang gefestigten Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst. Demnach seien bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Schöpfungshöhe des Werkes zu stellen, als bei Werken der zweckfreien Kunst. Bei Werken der angewandten Kunst handelt es sich um Solche, welche einem Gebrauchszweck dienen, z. B. M&ou
Spätestens seit der Red-Tube-Abmahnwelle im letzten Quartal 2013 haben sich viele Juristen und Nicht-Juristen mit der Frage der Legalität von Streaming beschäftigt. Auch der Autor dieses Artikels hat sich in einem früheren Beitrag mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des Urhebergesetzes auseinandergesetzt.
Durch eine legale Auslandsadresse über eine Agentur kann man sich wirkungsvoll vor der Abmahnflut in Deutschland schützen. Auch die Privatsphäre ist so zusätzlich geschützt.
Entscheidung des Landgerichts Berlin
Im Immaterialgüterrecht gilt der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz. Dieser besagt, dass der Inhaber eines Schutzrechts (z.B. Patent, Marke oder Urheberrecht) sich auf dieses Schutzrecht für das konkrete Produkt (z.B. eine Software) nicht mehr berufen kann, sobald das Produkt mit der Zustimmung des Herstellers erstmalig in den Verkehr gebracht worden ist. Dies bedeutet, dass der Urheber eines Werks (z.B. einer CD) nicht mehr bestimmen kann, welch
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil vom 13.5.2014, Az: 11 U 62/13, entschieden, dass auch religiöse oder spirituelle Texte, die aus aktiven Wachträumen stammen und aufgezeichnet werden, urheberrechtlich geschützt sind.
Die auf Internetrecht und Datenschutzrecht spezialisierte IT-Recht-Plus GmbH bietet ab sofort mit dem eSCHUTZBRIEF ein Schutzpaket für private Haushalte. Der eSchutzbrief bietet Rechtsberatung bei Cybermobbing, Datenmissbrauch, Urheberrechtsverletzungen und weiteren Aktivitäten im World Wide Web.
Open Access (OA), Open Educational Resources (OER) und Creative Commons (CC) bieten Verlagen, Bildungseinrichtungen und (Medien-)Unternehmen neue Möglichkeiten, sie werfen aber auch Fragen auf: Für wen sind OA, OER und CC relevant und welche Auswirkungen sind zu erwarten? Wer liefert den Content? Kann das Urheberrecht gewahrt werden? Und wo liegen beim Umgang mit OA, OER und CC die größten rechtlichen Herausforderungen?