Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstreitet bundesweit das erste Urteil
aus einem Widerruf eines Autokredits gegen die Volkswagen Bank vor
dem Landgericht Arnsberg, I-2 O 45/17. Der Widerruf ist auch noch
nach fast 2 Jahren möglich.
Der Kläger erwarb im Oktober 2014 einen gebrauchten VW Passat
Variant zu einem Kaufpreis von 36.290 EUR. Der Kläger machte eine
Anzahlung von 14.000 EUR, der Restbetrag wurde über ein Darlehen bei
der Volkswagen Bank finanziert. Nachdem er feststellte, dass sein
Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, wandte er sich an die auf
das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Stoll &
Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Aufgrund einer umfassenden
Überprüfung des Darlehensvertrages (Autokredit) der Volkswagen Bank
(VW Bank) durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf
Stoll kam die Kanzlei zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht
ausreichend informiert worden war. Eigentlich gilt im
Verbraucherdarlehensrecht ein 14-tägiges Widerrufsrecht, welches
jedoch nur dann erlischt bzw. zu laufen beginnt, wenn der
Darlehensnehmer alle notwendigen Informationen erhalten hat. Da dies
hier nicht der Fall war, widerrief der Kläger knapp 2 Jahre nach
Abschluss des Darlehensvertrages im Juli 2016 seinen
Darlehensvertrag. Er forderte die Volkswagen Bank über Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll auf, den Darlehensvertrag
und den Kaufvertrag für das Fahrzeug rückabzuwickeln, die Anzahlung
zurückzubezahlen und anzuerkennen, dass künftig keine Tilgungs- und
Zinsleistungen mehr geschuldet sind. Im Gegenzug war der Kläger
bereit, das Fahrzeug an die Volkswagen Bank herauszugeben. Dies
lehnte die Volkswagen Bank ab und verwies darauf, dass die Frist zur
Ausübung des Widerrufsrecht abgelaufen sei. Deshalb erhob der Kläger
Klage über seine Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Dieser Klage gab das Landgericht Arnsberg, I-2 O 45/17 statt. Das
Landgericht stellte in dem Urteil fest, dass der Kläger infolge
seiner Widerrufserklärung vom 12.07.2016 aus dem mit der Beklagten
abgeschlossenen Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen
schuldet.
Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, dass
grundsätzlich zwar eine 14-tägige Widerrufsfrist gilt, die mit dem
Vertragsschluss des Autokredits zu laufen beginnt. Enthält die dem
Verbraucher zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde jedoch nicht die
Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, beginnt die Frist erst mit
Nachholung dieser Angaben zu laufen. Nach Ansicht des Landgerichts
Arnsberg enthält der Autokreditvertrag der Volkswagen Bank nicht die
erforderlichen Angaben und ist deshalb auch nach fast 2 Jahren noch
widerrufbar. Dies deshalb, weil der Kläger nicht hinreichend über
sein Kündigungsrecht aufgeklärt worden ist. Nach dem EGBGB muss der
Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben über das
einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages enthalten. Der
Verbraucher ist vollumfänglich darüber zu informieren, ob ihm ein
Kündigungsrecht zusteht oder nicht. Diese Informationen fehlten nach
Ansicht des Landgerichts Arnsberg in dem Darlehensvertrag mit der
Volkswagen Bank. Deshalb war der Vertrag auch nach Ablauf der
14-tägigen Frist widerrufbar.
Das Landgericht Arnsberg stellte daher gegenüber der Volkswagen
Bank fest, dass keine Rechte mehr aus dem Darlehensvertrag
hergeleitet werden können. Auf eine Widerklage der Volkswagen Bank
wurde der Kläger verurteilt, Wertersatz für die Ingebrauchnahme des
Fahrzeugs zu bezahlen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH teilt dazu mit: „Wir halten diese
Verurteilung zum Wertersatz für fehlerhaft und werden dagegen
Berufung einlegen. Das Gesetz sieht aus unserer Sicht eine derartige
Wertersatzpflicht nicht vor. Nach unserer Ansicht muss ein Kläger,
der seinen Vertrag ordnungsgemäß widerrufen hat, weder Nutzungsersatz
noch Wertersatz bezahlen. Wir sind zuversichtlich, dass das
zuständige Oberlandesgericht Hamm insoweit das Urteil aufheben und
die Volkswagen Bank vollumfänglich verurteilen wird.“
Soweit ersichtlich ist es bundesweit das erste positive Urteil
bezüglich des Widerrufs eines Autokredits. Das Landgericht Arnsberg
hat die Verbraucherrechte erheblich gestärkt. So kann auch nach
Jahren noch ein Autokreditvertrag widerrufen werden, wenn die
14-tägige Frist bereits abgelaufen ist. Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll teilt dazu mit: „Es
ist ein bahnbrechendes Urteil. Wir haben zahlreiche Verträge der
Volkswagen Bank und der anderen Autobanken geprüft und sind zu dem
Ergebnis gekommen, dass viele Widerrufsbelehrungen und Angaben in den
Verträgen falsch bzw. unvollständig sind. Tausende Kreditverträge mit
Autobanken dürften daher heute noch widerrufbar sein. Aus unserer
Sicht schuldet der Verbraucher keine Nutzungsentschädigung oder
Wertersatz, so dass sich ein Widerruf lohnt. Gerade in Zeiten des
Preisverfalls bei Dieselfahrzeugen ist der Widerruf des Autokredits
eine gute Möglichkeit, sich von dem Vertrag zu lösen. Es spielt dabei
keine Rolle, ob das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist oder
nicht. Es muss sich auch nicht um ein Dieselfahrzeug handeln.“
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
handelt es sich mit 5 Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht um
eine der führenden Kanzleien im VW Abgasskandal und im Bank- und
Kapitalmarktrecht. Die Kanzlei führt mehr als 100 Gerichtsverfahren
gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten.
Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 3.000
Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als
4.700 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit. In dem
renommierten JUVE Handbuch 2017/2018 wird die Kanzlei in der Rubrik
Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche
Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich
Kapitalanlageprozesse (Anleger).
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