Am 18.07.2011 gaben die Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie Arbeit und Soziales das Ende des ELENA-Verfahrens bekannt. Das Bundesministerium für Finanzen weist darauf hin, dass sich diese Einstellung nicht auf das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) auswirkt. Worauf der Unterschied zwischen ELENA und ELStAM beruht, schildert die Bochumer Steuerberaterin Ute Marseille.
In Deutschland wird viel getan, um eine Startupszene zu etablieren. Deutsche Startups entwickeln, wie man in vielen Business Plan Wettbewerben sehen kann, gute Produkt- und Verfahrensinnovationen. Öffentliche und private Kapitalgeber stehen bereit, um zukunftsträchtige Geschäftsmodelle zu finanzieren. Es kommen jedoch nur wenige Prozent der guten Ideen in den Markt, was an den Vorstellungen der Gründer über Kunden, Markt und Umsatz liegt.
Die Datenschützer freuen sich, Arbeitgeber und Kommunen sind einerseits erleichtert, andererseits beklagen sie sich über die hohen entstandenen Kosten. Doch wie stehen eigentlich die Anwender selbst zum Ende von ELENA? Erste Reaktionen hat das Fachmagazin LOHN+GEHALT nun in einer Blitzumfrage unter knapp 400 Lohnbuchhaltern und anderen direkt Betroffenen erhoben.
Dresden, 22. Juli 2011. Liquidität bedeutet mehr Freiheit für unternehmerisches Handeln. Deshalb setzen immer mehr mittelständische Unternehmen auf eine Finanzierung durch Factoring.
S-Factoring GmbH starker Partner für den Mittelstand
Die S-Factoring GmbH, eine Tochter der Sparkassenorganisation, hat seit ihrer Gründung 2006 ein stetiges Wachstum zu verzeichnen. "Dies zeigt, dass Factoring ein Zukunftsmarkt ist", so Roland Scholz, Geschäftsführer
Die Veräußerung eines Unternehmens oder separaten Teilbetriebes wird unter den Bedingungen des § 1Abs. Ia UStG von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Seit Einführung dieser Bestimmung im Jahr 1994 befasst sich die Rechtsprechung immer wieder mit der Frage, wann genau die Umsatzsteuerbefreiung in Frage kommt. Das Büdelsdorfer Steuerbüro Teubert erläutert, welche Anforderungen sie stellt.
Die ärztliche Tätigkeit wird im deutschen Steuerrecht zu den freien Berufen gezählt. Neben einer Befreiung von der Umsatzsteuer und erleichterter Buchführung bedeutet dies vor allem, dass eine klassische Arztpraxis keine Gewerbesteuern zu entrichten hat.