Läuten, beten, singen / Wenn Religionsausübung und Nachbarrechte kollidieren

Läuten, beten, singen / Wenn Religionsausübung und Nachbarrechte kollidieren
 

Die freie Religionsausübung ist verfassungsrechtlich ein hohes Gut in Deutschland. Das beweist schon ihre Aufnahme ins Grundgesetz an zentraler Stelle. Doch was geschieht, wenn die Religionsausübung in Kirchen und Gebetsräumen mit den Ansprüchen von Nachbarn auf Ungestörtheit kollidiert? Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Gerichtsurteile gesammelt, die sich mit dieser Problematik befassen.

Der Anwohner eines Gotteshauses fühlte sich durch das viertelstündliche Zeitläuten einer Kirche zwischen 7 und 22 Uhr gestört. Er betrachtete das Glockenläuten als „Körperverletzung“. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 3 K 7096/15) verwies auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Ausdruck von Religionstätigkeit als zumutbare sozialadäquate Einwirkung grundsätzlich hinzunehmen sei. In einer Innenstadtlage wie hier gebe es keine rechtlichen Bedenken.

Soll in einem Wohngebiet eine Moschee errichtet werden, dann kommt es bei der Genehmigung ganz wesentlich auf die Dimensionen dieses Objekts an. Ein Landkreis hatte den Bauantrag einer islamischen Gemeinde in Rheinland-Pfalz abgelehnt, wogegen diese vor Gericht zog. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 8 A 10433/23) beschied den Antrag ebenfalls abschlägig, weil die Moschee mit einer Nutzfläche von 2.226 Quadratmetern und zwei Gebetsräumen mit 625 Quadratmetern erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit einem Wohngebiet weckten (Lärm, Verkehrsaufkommen, Parkplatzsituation).

Selbst dann, wenn eine historische Kirche gar nicht mehr für Gottesdienste genutzt wird, kann der Nachbarschaft ein gelegentliches Läuten noch zugemutet werden. Konkret ging es um ein dreiminütiges Läuten an Werktagen um 18 Uhr und um wenige zusätzliche Aktionen wie an Silvester. Das schien dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen 2 L 33/14) zumutbar. Es handle sich schließlich um eine eher eingeschränkte Nutzung der Kirchenglocken.

Nicht immer sind es Geräuschimmissionen, die Anwohnerinnen und Anwohner im Zusammenhang mit benachbarten Kirchen stören. In einem baden-württembergischen Fall ging es um den nächtlichen Lichteinfall auf ein Privatgrundstück durch eine Kirchturmbeleuchtung. Eine Anwohnerin bemängelte besonders, dass das kaltweiße Licht sehr unangenehm für sie sei. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 12 U 40/17) befand, das Scheinwerferlicht beeinträchtige besagte Wohnung nur unwesentlich. Zudem könne es durch lichtundurchlässige Vorhänge abgewehrt werden.

Eine Gemeinde hatte einem gemeinnützigen Verein die Genehmigung erteilt, auf einem kommunalen Grundstück eine Moschee und ein Kulturhaus zu errichten, um Menschen islamischen Glaubens einen Ort zur Religionsausübung zu bieten. Es gab einen Erbbaurechtsvertrag über 60 Jahre mit Verlängerungsoption. Binnen vier Jahren sollte der erste Bauabschnitt fertiggestellt sein. Das geschah nicht und deswegen erklärte die Gemeinde dem Verein vertragsgemäß den Heimfall des Grundstücks, also die Rückübertragung. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 191/22) sah hierin kein unverhältnismäßiges Handeln der Kommune.

Eine syrisch-orthodoxe Kirche mit 600 Mitgliedern war Eigentümerin eines Grundstücks in einem Industriegebiet. Darauf hatte sie (mit Baugenehmigung) eine Kirche errichtet und wollte diese später um eine Krypta im Untergeschoss ergänzen. Sie war als Begräbnisstätte für zehn Priester gedacht. Der Ausbau war nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Aktenzeichen 3 S 1184/16) zu genehmigen. Bei dieser Religionsgemeinschaft sei die Kirchenbestattung zwingend geboten, was man berücksichtigen müsse.

Kirchen treten immer wieder auch als Vermieter von Wohnungen auf. Deswegen kann es vorkommen, dass die Glaubensgemeinschaft einen „Eigenbedarf“ geltend macht – im konkreten Falle für eine Beratungsstelle der Diakonie zum Themenkreis Erziehung, Ehe und Lebensfragen. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 238/11) betrachtete dies als berechtigtes Interesse. Die Diakonie sei zwar eine eigenständige, aber dennoch eine der Kirche „nahestehende“ juristische Person.

Viele kirchliche Gebäude stehen auf Grund ihres hohen Alters und ihrer kulturgeschichtlichen Bedeutung unter Denkmalschutz. Das hat zur Folge, dass sich die Kirche auch an entsprechende Vorschriften halten muss. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Aktenzeichen 1 S 1070/11) wies deswegen den Plan einer Kirchengemeinde zurück, auf einer geschütz-ten Pfarrscheuer (einem Wirtschaftsgebäude) eine Photovoltaikanlage anzu-bringen. Diese beeinträchtige aufgrund ihrer Lage in der Umgebung der als Kulturdenkmale eingetragenen Kirche und Pfarrhaus deren Erscheinungsbild erheblich.

Eine Nachbarin empfand die Orgelmusik aus dem benachbarten Dom in ihrer Wohnung als nicht hinnehmbare und wesentliche Beeinträchtigung, da die Musik aufgrund ihrer Eigenart besonders „enervierend“ sei. Das Landgericht Verden (Aktenzeichen 7 O 162/09) fällte ein eindeutiges Urteil, das der Klä-gerin nicht gefallen haben dürfte. Die Orgelmusik sei hinzunehmen, das gehöre zur Religionsfreiheit. Außerdem habe der Dom bereits existiert, als die Frau in dessen Nähe gezogen sei. Schon damals habe die Gemeinde Kirchenmusik praktiziert.

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