Wer lediglich in den Sommerferien arbeitet, muss
aus dieser Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen,
egal wie hoch der Verdienst ist. Darauf weist die Deutsche
Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
Es müssen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, wenn
lediglich eine "kurzfristige" Beschäftigung ausgeübt wird. Diese Art
der Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn im laufenden Jahr
insgesamt nicht mehr als zwei Mona
Welche Konsequenz hat der Streik für den Urlaub eines Arbeitnehmers? Was, wenn der Arbeitnehmer seinen lange geplanten Jahresurlaub wegen des Streik nicht antreten kann? Darf er deshalb wieder arbeiten gehen und seinen Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt neu nehmen?
Darf sich ein Apothekern durch einen Freien Mitarbeiter auf der Basis eines Honorarvertrages vertreten lassen? Einige Kammern verbieten ihren Mitgliedern diese Praxis, ohne das es dafür eine Rechtsgrundlage gibt.
Raucherpausen ohne Abmeldung im Zeiterfassungssystem erfordern regelmäßig eine Abmahnung vor Ausspruch einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung – Arbeitsrecht Dresden