Ein Gast eines Hotels war mit seinem dortigen Besuch nicht einverstanden und verfasste auf einem Onlineportal eine Bewertung über die Unterkunft, die er mit der Überschrift „Für 37,50 pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ versah. Der Betreiber des Bewertungsportals verwendete eine Wortfiltersoftware, die Beleidigungen und Schmähkritik aussortiert. Die vorgenannte Bewertung wurde jedoch als unauffällig eingestuft und automatisch veröffentlicht.
Der Beklagte, der Betreiber einer Versandapotheke, bietet unter anderem sog. Bach-Blütenprodukte an, welche er unter anderem mit den Hinweisen bewarb, diese würden von Kunden „in emotional aufregenden Situationen wie zum Beispiel einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin …“ verwendet oder könnten „uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“
Ein gutes Abschneiden bei einem Produkttest stellt ein starkes Verkaufsargument dar und dementsprechend beliebt ist die Werbung mit Testergebnissen. Allerdings birgt solche Werbung ein hohes Irreführungspotential. Dies gilt insbesondere bei der Werbung für Arzneimittel.
Vom 23. bis 24. Juni 2014 lud we.CONECT Experten und Entscheidungsträger von führenden Unternehmen der Branche zur Smart Variant.con 2014 ein, um Strategien, Prozesse, Lösungsansätze und konkrete Projekte zur Realisierung eines prozessual sinnvollen, effizienten und logischen Variantenmanagements vorzustellen und zu diskutieren.
Im Rahmen der Smart Variant.con 2014, der wichtigsten interaktiven Varianten & Komplexitäts-management Konferenz in D|A|CH, stellten ü
Die Klägerin in diesem Verfahren vertreibt unter anderem die berühmten „Snickers“ und „Bounty“-Riegel. Die Beklagte trat mit den Produkten „Winergy“ und „Wish“ auf einer Süßwarenmesse auf. Die Klägerin war der Auffassung, die Aufmachung der Verpackung der Produkte „Wish“ und „Winergy“ lehnten sich zu stark an die Verpackungen der Produkte „Snickers“ und „Bounty“ an und verletzen daher ihre Rechte. Das Landgericht Köln gab der Klage in erster Instanz statt, die Beru
Mit Richterspruch vom 31.01.2014 hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden, dass der Claim „L. stoppt Durchfall!“ gegen das Wettbewerbsrecht verstößt und daher rechtswidrig ist (OLG Schleswig, Urteil vom 30.01.2014 – 6 U 15/13).
In einer Entscheidung vom 12. September 2013 beschäftigte sich der erste Senat des BGH mit der Frage der Zulässigkeit von sogenannten Empfehlungs-E-Mails und stufte diese als rechtswidrig ein.
In einem Urteil vom 4.11.2013, Az: 12 O 83/13, ergangen in einem Prozess vor dem Landgericht Freiburg wurde entschieden, dass ein Arbeitgeber für die Wettbewerbsverstöße eines für ihn tätigen Verkäufers auf dessen privater Facebook Seite haftet, auch wenn der Arbeitgeber keinerlei Kenntnis von dessen Aktivität hatte.