Die Regelungen der „gemeinsamen Rahmenempfehlungen 
nach § 132 a Abs. 1 SGB V zur häuslichen Krankenpflege“ – kurz: 
Bundesrahmenempfehlungen – haben gegenüber den Verträgen nach § 132 a
Abs. 2 SGB V auf Landesebene oder mit den Pflegediensten Vorrang. 
„Dieses Urteil stellt klar: Entscheidend sind die 
Bundesrahmenempfehlungen; die darin getroffenen Regelungen sind 
maßgeblich – ungeachtet dessen, was in den einzelnen Verträgen auf 
Landesebene oder mit den Diensten geregelt ist. Damit kann 
Altenpflegekräften nicht mehr die Tätigkeit als leitende 
Pflegefachkraft verweigert werden. Zudem ist es hiernach fortan nicht
mehr zulässig, dem Pflegedienst mit Verweis auf die Landesverträge 
nach § 132 a SGB V die Verantwortung für eine ordnungsgemäß 
ausgefüllte ärztliche Verordnung zuzuschieben“, kommentiert Bernd 
Tews, Geschäftsführer des Bundesverbands privater Anbieter sozialer 
Dienste e. V. (bpa), die Entscheidung des Gerichts. Vorausgegangen 
war die Weigerung eines Kassenverbands, den Einsatz einer 
Altenpflegerin mit zwei- statt dreijähriger Berufsausbildung als 
stellvertretende Pflegedienstleitung anzuerkennen. Daraufhin hatte 
der ambulante Pflegedienst Klage eingereicht.
   Für den vorliegenden Fall waren nach den Bundesrahmenempfehlungen,
die am 1. Januar 2014 in Kraft traten, die Voraussetzungen zur 
Anerkennung als stellvertretende verantwortliche Pflegefachkraft 
durch die Mitarbeiterin des klagenden Pflegedienstes erfüllt; nach 
dem Vertrag im Land hingegen nicht. Das Gericht folgte § 1 Abs. 4 der
Bundesrahmenempfehlungen, in dem niedergelegt ist, dass zweijährig 
ausgebildete Altenpflegefachkräfte, die aufgrund besonderer 
Regelungen als verantwortliche Pflegefachkraft anerkannt sind und 
diese Funktion ausgeübt haben beziehungsweise ausüben, auch von den 
Vertragspartnern entsprechend anerkannt werden. Genau diese 
Konstellation lag hier vor – Grund genug also für das Gericht, dem 
klagenden Pflegedienst recht zu geben.
   In den Bundesrahmenempfehlungen wurden in einem ersten Schritt 
unter anderem folgende Punkte einer Klärung zugeführt: der Einsatz 
der Altenpflegekräfte als Pflegedienstleitung, Anzahl und 
Beschäftigung von Pflegedienstleitung und Stellvertretung, das 
Verordnungs- und Genehmigungsverfahren von Leistungen und das 
Abrechnungs- und Datenträgeraustauschverfahren. Verdeutlicht wurde in
diesem Kontext auch, dass Fragen im Zusammenhang mit der Genehmigung 
der Verordnung häuslicher Krankenpflege mit dem Arzt und dem 
Versicherten zu klären sind und der Pflegedienst nicht für die 
Einreichung diverser zusätzlicher Unterlagen zuständig ist. Die 
Verhandlungspartner hatten sich im Vorfeld darauf verständigt, nicht 
alle Aspekte der häuslichen Krankenpflege, die in den Verträgen nach 
§ 132 a SGB V in den Ländern geregelt sind oder die der Gesetzgeber 
ermöglicht, grundlegend neu zu formulieren, sondern zunächst die 
praxisrelevanten Themen aufzugreifen und die Bundesrahmenempfehlung 
anschließend sukzessive weiterzuentwickeln. Zurzeit werden die 
Verhandlungen fortgesetzt.
   Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) 
bildet mit mehr als 8.500 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte 
Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleistungen in 
Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-)stationären 
Pflege, der Behindertenhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe in 
privater Trägerschaft sind im bpa organisiert. Die Mitglieder des bpa
tragen die Verantwortung für rund 260.000 Arbeitsplätze und circa 
20.000 Ausbildungsplätze. Das investierte Kapital liegt bei etwa 20,6
Milliarden Euro.
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