Die Frist für die Generikaunternehmen zur
Bearbeitung von Rabattvertragsausschreibungen der Krankenkassen wurde
vom Gesetzgeber von 52 auf 35 Kalendertage spürbar verkürzt. Dies
erhöht den Druck auf die Generikaunternehmen erheblich.
– Die Mindestangebotsfrist von der Veröffentlichung der
Ausschreibung durch die Krankenkasse bis zur Angebotsabgabe der
Hersteller wurde gesetzlich von 52 auf 35 Kalendertage
herabgesetzt.
– In aktuellen Rabattvertragsausschreibungen wie z. B. der der AOK
nutzen die Krankenkassen diese Möglichkeit und stellen die
Hersteller damit vor große Herausforderungen.
– Rabattverträge gibt es seit nunmehr über 10 Jahren, die
Angebotsprozesse haben sich eingespielt – daran sollte
festgehalten werden.
Im Rahmen des Vergaberechts-Modernisierungsgesetzes wurde die
Mindestangebotsfrist von 52 auf 35 Kalendertage verkürzt. Die
Mindestangebotsfrist bezeichnet den Zeitraum, der dem Hersteller ab
der Veröffentlichung der Rabattvertragsausschreibung mindestens zur
Abgabe eines Angebots eingeräumt werden muss. Diese Option wird von
den Krankenkassen bei aktuellen Ausschreibungen genutzt und stellt
die Generikaunternehmen vor Probleme. Denn für die Abgabe eines
Angebots sind zahlreiche Nachweise und Belege zu erbringen,
Rabattkalkulationen durchzuführen, Maßnahmen zur Sicherung der
Lieferfähigkeit zu etablieren und vieles andere mehr.
Die Verringerung der Mindestangebotsfrist um 17 Kalendertage mag
auf den ersten Blick unproblomatisch sein. Für die
Generikaunternehmen bedeutet dies aber eine weitere Verschärfung der
Rabattverträge. Zu bedenken ist auch, dass die Anzahl der für die
Erstellung der Angebote nutzbaren Werktage tatsächlich erheblich
geringer ist, als die Anzahl der Kalendertage. Daher sollten die
Krankenkassen im Sinne einer fairen Vertragspartnerschaft
Generikaunternehmen hinreichend Zeit für das zunehmend komplexer
werdende Bieterverfahren einräumen. Damit wäre allen gedient.
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