Die Frist für die Generikaunternehmen zur 
Bearbeitung von Rabattvertragsausschreibungen der Krankenkassen wurde
vom Gesetzgeber von 52 auf 35 Kalendertage spürbar verkürzt. Dies 
erhöht den Druck auf die Generikaunternehmen erheblich.
   – Die Mindestangebotsfrist von der Veröffentlichung der 
     Ausschreibung durch die Krankenkasse bis zur Angebotsabgabe der 
     Hersteller wurde gesetzlich von 52 auf 35 Kalendertage 
     herabgesetzt.
   – In aktuellen Rabattvertragsausschreibungen wie z. B. der der AOK
     nutzen die Krankenkassen diese Möglichkeit und stellen die 
     Hersteller damit vor große Herausforderungen.
   – Rabattverträge gibt es seit nunmehr über 10 Jahren, die 
     Angebotsprozesse haben sich eingespielt – daran sollte 
     festgehalten werden.
   Im Rahmen des Vergaberechts-Modernisierungsgesetzes wurde die 
Mindestangebotsfrist von 52 auf 35 Kalendertage verkürzt. Die 
Mindestangebotsfrist bezeichnet den Zeitraum, der dem Hersteller ab 
der Veröffentlichung der Rabattvertragsausschreibung mindestens zur 
Abgabe eines Angebots eingeräumt werden muss. Diese Option wird von 
den Krankenkassen bei aktuellen Ausschreibungen genutzt und stellt 
die Generikaunternehmen vor Probleme. Denn für die Abgabe eines 
Angebots sind zahlreiche Nachweise und Belege zu erbringen, 
Rabattkalkulationen durchzuführen, Maßnahmen zur Sicherung der 
Lieferfähigkeit zu etablieren und vieles andere mehr.
   Die Verringerung der Mindestangebotsfrist um 17 Kalendertage mag 
auf den ersten Blick unproblomatisch sein. Für die 
Generikaunternehmen bedeutet dies aber eine weitere Verschärfung der 
Rabattverträge. Zu bedenken ist auch, dass die Anzahl der für die 
Erstellung der Angebote nutzbaren Werktage tatsächlich erheblich 
geringer ist, als die Anzahl der Kalendertage. Daher sollten die 
Krankenkassen im Sinne einer fairen Vertragspartnerschaft 
Generikaunternehmen hinreichend Zeit für das zunehmend komplexer 
werdende Bieterverfahren einräumen. Damit wäre allen gedient.
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