Drei Jahre weg / Befristete Versetzung eines Beschäftigten begründet keine regelmäßige Arbeitsstätte (FOTO)

Wenn ein Arbeitnehmer (Beamter) von seinem Arbeitgeber lediglich
für drei Jahre an einen anderen als seinen bisherigen Dienstort
abgeordnet wird, dann begründet das nach Auskunft des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Der
Betroffene kann deswegen seinen tatsächlich entstandenen Aufwand in
voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. (Bundesfinanzhof,
Aktenzeichen VI R 72/12)
Der Fall: Ein Finanzbeamter